FRAGEN & ANTWORTEN
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Was ist Kieferorthopädie?
Die Kieferorthopädie (KFO) ist ein Teilgebiet der Zahnmedizin und fokussiert sich auf die Erkennung und Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen. Um diese Fehlstellungen genau zu diagnostizieren und anschließend zu behandeln, sind umfangreiche Kenntnisse notwendig. Deshalb müssen Zahnärzte, die im Bereich Kieferorthopädie tätig werden wollen, eine mehrjährige Ausbildung zum Fachzahnarzt absolvieren.
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Was ist ein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie?
Die Bezeichnung Kieferorthopäde oder Fachzahnarzt für Kieferorthopädie bezeichnen ein Berufsbild. Ein Kieferorthopäde bzw. der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie hat nach einem Studium der Zahnheilkunde eine 3-4 jährige Weiterbildung in verschiedenen kieferorthopädischen Praxen und Universitätskliniken absolviert.
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Gelöster Bogen / Störendes Bogenende
Hat sich der Bogen aus dem Band oder Bracket gelöst, versuchen Sie den Bogen wieder in das Band einzusetzen. Sollte dies nicht gelingen decken Sie die störende Stelle mit dem Schutzwachs ab.
Bitte schneiden Sie die Enden nicht mit einer Schere oder Zange ab sondern vereinbaren Sie einen Termin in unserer Praxis. Wir werden den Bogen wieder fachgerecht befestigen. Auch ein überstehendes Bogenende, welches durch die Verschiebung der Zähne zu Schleimhautirritationen führen kann, decken Sie bitte mit dem Schutzwachs ab.
Achtung: Die Benutzung von Seitenschneidern und oder anderen Werkzeugen in der Mundhöhle kann durch herumfliegende Drahtenden zu Weichteilverletzungen führen. -
Bracket / Band gelöst
Ein gelöstes Bracket oder Band ist kein Grund zur Beunruhigung. Bitte belassen Sie das Bracket am Bogen und vereinbaren einen Termin in unserer Praxis. Wir werden das Bracket wieder befestigen.
Sollte sich ein Band/Metallring gelöst haben, schieben sie dieses wieder vorsichtig zurück auf den Zahn und vereinbaren ebenfalls einen Termin in unserer Praxis. -
Retainer gelöst
Hat sich eine Klebestelle am Retainer gelöst, vereinbaren Sie bitte einen Termin in unserer Praxis. Um eine Verschiebung der Zähne zu vermeiden, ist es wichtig, die Stelle mit Kunststoff zeitnah wieder zu befestigen.
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Wunde Stellen
Gerade zu Beginn der Behandlung kann es durch die veränderte Situation zu Reizungen der Schleimhäute kommen. Die Weichteile sind sehr sensibel und reagieren zum Teil auf die kleinsten Veränderungen. Störende Stellen an der Zahnspange decken Sie bitte mit etwas Schutzwachs ab.
Zusätzlich führt eine Spülung mit „Kamillosan“ in vielen Fällen zu einer Verbesserung. -
Herausnehmbares Gerät stört oder ist zerbrochen
Vereinbaren Sie bitte einen Termin in unserer Praxis falls ein Draht oder der Kunststoff an der herausnehmbaren Zahnspange zerstört oder gebrochen ist.
Auch wenn das Gerät am Zahnfleisch drückt ist es wichtig die Druckstelle entfernen zu lassen. Kommen Sie auch in diesem Fall, nach vorheriger Terminabsprache, in unserer Praxis vorbei. -
Was bezahlt die Gesetzliche Krankenversicherung | GKV
Die Krankenkassen zahlen bis zum 18. Lebensjahr bei erheblichen Fehlstellungen. Ob es sich um eine erhebliche Fehlstellung handelt, können wir Ihnen bei der ersten Beratung anhand der seit 2002 gültigen Einteilung in Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) erklären. Die Kassen erstatten die Kosten nur bei KIG 3,4, und 5. Bei einem Behandlungsgrad 1 oder 2 müssten die Kosten privat übernommen werden.
Ab dem 18. Lebensjahr zahlen die Krankenkassen nur Korrekturen bei schweren Kieferanomalien.
Grundsätzlich ist ein 20prozentiger Eigenanteil der gesetzlichen Gesamtbehandlungskosten Pflicht. Bei gleichzeitig zu behandelnden Geschwisterkindern beträgt der Eigenanteil 10 Prozent. Wird die Behandlung erfolgreich abgeschlossen, erstattet die Krankenkasse nach Erhalt der Abschlussbescheinigung des Kieferorthopäden dieses Geld zurück. -
Was sind Außervertragliche Leistungen | AVL
Die Leistungen der Krankenkassen sind auf das Ausreichende, Zweckmäßige und Wirtschaftliche beschränkt. Die Kieferorthopädie kann durch den fachlichen Fortschritt Behandlungsmethoden anbieten, die komfortabler, effektiver und angenehmer sind. Diese Leistungen können nach ausführlicher Aufklärung frei hinzugewählt werden. Dabei handelt es sich dann um eine Privatleistung gemäß §4 Abs. 5 BMZ-Z bzw. § 7 Abs. 7 des EKVZ.